Satzung "off cologne e.V."
Stand: 8. März 2001



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Name des Vereins lautet: "Off - Cologne" und trägt den Zusatz: "Verband mittelständischer Kultur-Wirtschaftsbetriebe" (im folgenden als Verein oder Verband bezeichnet).
  1. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Köln.
  1. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
  1. Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und künstlerischen Belange und Interessen aller mittelständischen Kulturbetriebe in Köln.
  1. Ferner hat sich der Verband zum Ziel gesetzt:
    - Austausch und Kooperationen zwischen einzelnen Kulturbetrieben in Köln zu fördern und neue Formen der Zusammenarbeit zu entwickeln,
    - einen spartenübergreifenden Diskussionsprozeß um die kulturelle Entwicklung in Köln zu institutionalisieren,
    - in Öffentlichkeit und Politik ein Bewußtsein zu schaffen für die wirtschaftliche, touristische und infrastrukturelle Bedeutung der Kulturwirtschaft
    - die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Kulturwirtschaft durch Kooperationen mit weiterführenden Schulen, Hochschulen sowie sonstigen Bildungseinrichtungen zu fördern.
  1. Weitere Maßnahmen werden in einem Arbeitsprogramm des Verbandes festgelegt. Das Arbeitsprogramm wird regelmäßig überprüft und aktuellen Entwicklungen angepaßt
  1. Der Verband kann sich zur Erreichung seiner Zwecke an anderen Gesellschaften oder Organisationen beteiligen oder mit diesen kooperieren. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Verbands weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  1. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Auslagenersatz gegen Belege ist zugelassen.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jeder unabhängige mittelständische Kulturbetrieb (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, juristische Person oder sonstige Institution) mit Hauptsitz in Köln werden, der sich bereit erklärt, die Vereinszwecke und -ziele aktiv und/oder materiell zu unterstützen. Näheres hierzu regelt eine Aufnahmeordnung. Die Aufnahmeordnung regelt auch Ausnahmen (z. B. Aufnahme von natürlichen Personen oder Ehrenmitgliedern).
  1. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Verband zu richten. In dem Antrag ist bei juristischen Personen anzugeben, wer die Vertretung im Verband ausüben soll; ein späterer Wechsel in der Vertretung ist unverzüglich mitzuteilen.
  1. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Monat ab Zugang der Ablehnung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
  1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie unterstützen den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben und haben die Pflicht, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß aus wichtigem Grund, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei natürlichen Personen durch den Tod.
  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.
  1. Die Mitgliedschaft endet im Falle des Austritts durch Kündigung zum Schluß des laufenden Kalenderjahres. Die ein halbes Jahr vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erfolgende Kündigung muß beim Vorstand eingehen.
  1. Der Vereinsausschluß aus wichtigem Grund erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt.
  1. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach dessen Mitteilung Berufung eingelegt werden, über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Beiträge
  1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
  1. Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht solange, wie es mit dem Beitrag im Rückstand ist.
  1. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
§ 6 Haushaltsplanung
  1. In den ersten drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres wird den Mitgliedern eine Jahresabschlußrechnung und eine Etatplanung für das laufende Jahr zugesandt.
  1. Überschüsse aus dem abgelaufenen Jahr werden auf neue Rechnung vorgetragen. Mittel für die Zukunft dürfen von dem Verein im Rahmen des §58 Nr. 6 und 7 der Abgabenordnung angesammelt werden.
  1. Die Jahresabschlußrechnug wird durch einen von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer geprüft.
§ 7 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereines sind
      die Mitgliederversammlung,
      der Vorstand.
  1. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich und nicht übertragbar.
  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll muß vom Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter unterzeichnet werden. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand beruft sie ein durch schriftliche Zusendung der Tagesordnung an jedes Mitglied unter Beachtung der Einladungsfrist von vier Wochen. Gleichzeitig muß spätestens mit dieser Tagesordnung die Jahresabschlußrechnung gemäß § 6 vorgelegt werden.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, mit einer Frist von 14 Tagen von dem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende ist verpflichtet, diese einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  1. Zu Satzungsänderungen sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorsitzende gibt diese Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt. Diese entscheidet über die Aufnahme in die Tagesordnung. Über eine Angelegenheit, die nicht auf der Tagesordnung steht, kann eine Verhandlung und Beschlußfassung in der Versammlung nicht stattfinden.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
  1. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von vorstehender Ziffer drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen wurden.
  1. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes einschließlich Jahresabschlußrechnung entgegen und erteilt ihm ggf. Entlastung. Sie entscheidet über die Etatplanung.
  1. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
      - Aufgaben des Vereins,
      - Arbeitsprogramm,
      - Aufnahmeordnung,
      - Beitragsordnung,
      - Satzungsänderungen,
      - Auflösung des Vereins.
  1. Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
      - dem Vorsitzenden,
      - dem Vorstandssprecher/stellv. Vorsitzenden,
      - dem Finanzvorstand (zugleich Schriftführer).
    Es können vier weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.
  1. Vertretungsberechtigt gemäß § 26 BGB sind im Vorstand, jeweils zu zweit
      - der Vorsitzende,
      - der Vorstandssprecher / stellv. Vorsitzende.
  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten und einen Geschäftsführer zu bestellen bzw. abzuberufen.
  1. Der Vorstand faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  1. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Vereins beschließen soll, ist mit einer Frist von acht Wochen einzuberufen. Für die Beschlußfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  1. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle nur beschlußfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen eine zweite zum gleichen Zweck einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  1. Diese Mitgliederversammlung beschließt auch über die Verwendung des bei der Auflösung bestehenden Restvermögens des Verbandes mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Beitragsordnung off cologne

Es gilt folgende die Satzung ergänzende Beitragsordnung:

Der Beitrag beträgt pro Mitglied jährlich Euro 200,00 und ist bei Eintritt zum Ersten des Folgemonats in voller Höhe fällig.

Im Rahmen der Richtlinien der Aufnahmeordnung ernannte Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Der Beitrag wird per Einzugsermächtigung jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich eingezogen.


Aufnahmeordnung off cologne

In Ergänzung und Erweiterung der in der Satzung § 3 getroffenen Regelungen zur Mitgliedschaft gilt folgendes:

Als mittelständischer Kulturbetrieb gelten Unternehmen und Institutionen mit einem Jahresumsatz von mindestens 500.000 Euro und mindestens fünf fest angestellten Mitarbeitern. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine Unternehmenstätigkeit in Köln von mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung.

Jedem Antrag zur Aufnahme in den Verband sind diese Anlagen beizulegen:

a) Überblick über wesentliche Tätigkeiten (evtl. Referenzliste).

b) Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder Eintrag in das Vereinsregister.

c) Name und Anschrift des Hauptvertretungsberechtigten.

Natürliche Personen, die sich in besondere Weise um die im § 2 genannten Vereinsziele bemühen, können in Einzelfällen abweichend von den Regelungen des § 3 der Satzung in den Verband aufgenommen werden. Dem Aufnahmeantrag ist dazu ein ausführliches Tätigkeitsprofil beizufügen.

Ausnahmsweise können Ehrenmitglieder aufgenommen werden, die sich im Sinne des § 2 der Satzung besonders verdient gemacht haben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Ehrenmitglieder vorzuschlagen. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand.